AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der IGU Ingenieurgesellschaft für Geotechnik Rostock

Inhaltsverzeichnis
I.    GRUNDLEGENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE GESCHÄFTSBEZIEHUNG 
§ 1 Geltungsbereich   
§ 2 Gegenstand   
§ 3 Änderung von allgemeinen Geschäftsbedingungen  
§ 4 Vertragsschluss   
§ 5 Geltung deutschen Rechts   
§ 6 Erfüllungsort und Gerichtsstand  
§ 7 Schriftform   
II. NUTZUNGSRECHTE   
§ 8 Allgemeine Nutzungsrechtsbestimmungen   
§ 9 Urheberrechts-, Marken- und Kennzeichenschutz   
§ 10 Laufzeit, Nutzungszeitraum   
§ 11 Mitwirkungspflichten des Kunden   
§ 12 Vertragsverletzungen   
IV. ABRECHNUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN   
§ 13 Preise   
§ 14 Preisänderungen
§ 15 Fälligkeit, Prüfung der Abrechnung  
§ 16 Zahlungen Dritter   
§ 17 Aufrechnung  
§ 18 Eigentumsvorbehalt  
V. DATENSCHUTZ UND VERTRAULICHKEIT  
§ 19 Datenverarbeitung zur Durchführung der Geschäftsbeziehung   
§ 20 Einwilligung in die Verwendung von E-Mail-Adressen   
§ 21 Datenschutz bei Übermittlung personenbezogener Daten   
§ 22 Vereinbarungen über Auftragsdatenverarbeitung  
§ 23 Vertraulichkeit von Unternehmens- und Auftragsinformationen 
§ 24 Mängelansprüche, Beschwerden und Einsprüche   
§ 25 Haftung für Schäden des Kunden  
§ 26 Haftungsfreistellung   
§ 27 Ausschlussfrist 

I.    GRUNDLEGENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE GESCHÄFTSBEZIEHUNG
§ 1 Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Ingenieurgesellschaft für Geotechnik Rostock (nachstehend IGU Rostock genannt) und dem Kunden gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen von IGU Rostock in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kunden aktuellen Fassung. Die Geschäftsbedingungen gelten nicht für Kunden, die Verbraucher im Sinn von § 13 BGB sind. Widersprechende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, IGU Rostock stimmt deren Geltung ausdrücklich zu.
§ 2 Gegenstand
Gegenstand dieser Bedingungen ist der Abschluss von Verträgen über die Nutzung der von IGU Rostock angebotenen Dienstleistungen (u.a Inspektionsleistungen, Felduntersuchungs- und Laborleistungen, Gutachter-, Sachverständigen- und Beratungsleistungen; nachfolgend zusammenfassend „Dienstleistung“ genannt).
§ 3 Änderung von allgemeinen Geschäftsbedingungen
a)    IGU Rostock kann ihre Geschäftsbedingungen auch nach Vertragsschluss ändern, wenn dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, behördlicher Auflagen, technischer oder inhaltlicher Änderungen, Erweiterungen oder Weiterentwicklungen oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der Geschäftsbedingungen werden dem Kunden mindestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt (schriftlich, nachweislich zugegangener E-Mail). Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde sie annimmt oder nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich oder per E-Mail widerspricht und die IGU Rostock ihn auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat. Preisänderungen gelten nicht als Änderung von Geschäftsbedingungen; diese richten sich nach § 14.
b)    Die Bestimmungen in Absatz 1 gelten nicht für unentgeltlich bereitgestellte Leistungen. Deren Geschäftsbedingungen kann IGU Rostock jederzeit ändern.
§ 4 Vertragsschluss
a)    Mit seiner Auftragserteilung (möglich auch mit Unterschriftsbestätigung auf dem Angebot der IGU Rostock GmbH) erklärt der Kunde, dass er die ausgewählte Dienstleistung erwerben will.
b)    Der Vertrag zwischen IGU Rostock und dem Kunden kommt mit der Zusendung der Auftragsbestätigung zu stande. Sollte die bestellte Dienstleistung nicht verfügbar sein, informiert IGU Rostock den Kunden umgehend. Alle Angebote von IGU Rostock sind freibleibend, das heißt, bis zur Annahme kann IGU Rostock ein Angebot widerrufen.
§ 5 Geltung deutschen Rechts
Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und IGU Rostock gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch.
§ 6 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Rostock. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen IGU Rostock und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnis ist Rostock oder der Ort der Leistungserbringung . Die IGU Rostock ist aber auch berechtigt, das für den Geschäftssitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.
§ 7 Schriftform
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedür¬fen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Nachträgliche mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von IGU Rostock bestätigt wurden. Falls keine andere Form ausdrücklich verlangt ist, genügt für die Einhaltung der Schriftform im Sinn dieser Geschäftsbedingungen auch Telefax oder E-Mail.
II. NUTZUNGSRECHTE
§ 8 Allgemeine Nutzungsrechtsbestimmungen
a)    Die von IGU Rostock abgegeben Erklärungen und gutachterlichen Stellungnahmen sind für den Eigenbedarf des Auftraggebers und zum individuellen Anwendungszweck im Einzelfall bestimmt. Den für den Kunden tätigen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen ist es nicht gestattet, die Leistungen für eigene Zwecke außerhalb ihres Arbeits- oder Auftragsverhältnisses für den Kunden zu nutzen oder weiterzugeben.
b)    Jede Nutzung, die über den Umfang der vertraglichen Vereinbarung und die Festlegungen in diese Geschäftsbedingungen hinausgeht, bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch IGU Rostock. Das betrifft insbesondere die Einbeziehung weiterer Leistungsempfänger, das Kopieren gespeicherter Gutachten oder Laborergebnissen (mit Ausnahme notwendiger Sicherungskopien), die Weiterveräußerung von übergebenen Informationen sowie jede über Absatz a und b hinausgehende Form der gewerblichen Nutzung.
§ 9 Urheberrechts-, Marken- und Kennzeichenschutz
a)    Die von IGU Rostock übergebenen Gutachten, Laborergebnisse und Daten sind ein von IGU Rostock Informationswerk im Sinn der §§ 4 Absatz 2 und 87a Absatz 1 UrhG. Alle geistigen Eigentumsrechte (Urheberrechte und sonstige Eigentumsrechte) an den von IGU Rostock erbrachten Leistungen verbleiben bei IGU Rostock. Rechte Dritter an den erbrachten Leistungen bleiben davon unberührt.
b)    Marken, Firmenlogos, sonstige Kennzeichen oder Schutzvermerke, Urhebervermerke und alle anderen der Identifikation dienenden Merkmale von IGU Rostock und ihren Kooperationspartnern dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
§ 10 Laufzeit, Nutzungszeitraum
Sofern sich aus den Angebotsunterlagen beziehungsweise den Dienstleistungsbeschreibungen in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung nichts anderes ergibt, gilt für die Angebotspreise die ausgewiesen Bindefrist. Für die Vertragslaufzeit nach Beauftragung gilt die vereinbarte Lieferfrist.
§ 11 Mitwirkungspflichten des Kunden
Werden die vertraglichen Leistungen nicht nur dem Kunden selbst, sondern auch weiteren Nutzungsberechtigten aus seinem Verantwortungsbereich zugänglich gemacht (beispielsweise Mitarbeitern, beauftragten Dienstleistungsunternehmen oder verbundenen Unternehmen), gelten sämtliche Vertrags- und Geschäftsbedingungen auch für diese. Der Kunde ist in diesem Fall dafür verantwortlich, dass alle berechtigten Leistungsbezieher die Bedingungen kennen und einhalten.
§ 12 Vertragsverletzungen
Verletzt der Kunde die ihm obliegenden Pflichten trotz Abmahnung von IGU Rostock erheblich oder wiederholt, kann IGU Rostock die weitere Leistungserbringung einstellen. Die Pflicht des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt davon unberührt. Eine vorherige Abmahnung durch IGU Rostock ist nicht erforderlich, wenn entsprechend den Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung ein wichtiger Grund für die Einstellung der Leistungserbringung vorliegt.
IV. ABRECHNUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
§ 13 Preise
Die Preise ergeben sich aus dem Angebot, der Preisliste für Laborleistungen oder Stundensätzen bzw. Honorarvereinbarungen nach HOAI. Sofern nicht anders ausgewiesen, Nettopreise in Euro und verstehen sich zuzüglich der bei Vertragsabschluss gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 14 Preisänderungen
Bei Dauerschuldverhältnissen ist IGU Rostock zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn diese, bezogen auf die entsprechende Dienstleistung, innerhalb eines Jahres seit der letzten Preiserhöhung fünf Prozent oder in drei aufeinanderfolgenden Jahren seit der letzten Preiserhöhung 15 Prozent des zuvor geltenden Preises nicht übersteigen und
o    die Preiserhöhung entweder der bei IGU Rostock eingetretenen Kostensteigerung für die Bereitstellung der Dienstleistung oder der Steigerung des IGU Rostock-Listenpreises für die betreffende Dienstleistung entspricht oder
o    IGU Rostock den Leistungsumfang des bestellten Dienstleistung mehr als nur unwesentlich erweitert hat und die Preiserhöhung dazu in einem angemessenen Verhältnis steht.
Als Preiserhöhungen gelten sowohl unmittelbare Anhebungen der zu zahlenden Beträge als auch mittelbare Verteuerungen durch Änderungen von Referenz- und Umrechnungstabellen (beispielsweise „Einheitentabellen“), wesentliche Leistungsbeschränkungen oder die Reduzierung erteilter Nutzungsrechte.
§ 15 Fälligkeit, Prüfung der Abrechnung
Alle Zahlungen sind nach Zugang der Rechnung beim Kunden jeweils sofort und ohne Abzug fällig.
Abrechnungen hat der Kunde unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Einwendungen sind spätestens vor Ablauf von vier Wochen nach Zugang der Abrechnung zu erheben, andernfalls gilt die Abrechnung als genehmigt.
§ 16 Zahlungen Dritter
Der Kunde kann einen Dritten zur Zahlung der vereinbarten Preise im Namen des Kunden bestimmen (abweichender Rechnungsempfänger). Unabhängig davon bleibt jedoch allein der Kunde verantwortlich für die rechtzeitige und vollständige Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen. Die Vereinbarung eines abweichenden Rechnungsempfängers bedarf der schriftlichen Mitteilung an und Bestätigung durch IGU Rostock.
§ 17 Aufrechnung
Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängel- oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die geltend gemachten Ansprüche rechtskräftig festgestellt, von IGU Rostock anerkannt worden oder unstrittig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht, aus dem sich seine Zah¬lungspflicht ergibt.
§ 18 Eigentumsvorbehalt
Der Übergang vereinbarter Nutzungsrechte sowie die Übertragung des Eigentums an den gelieferten Dienstleistungen stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund die Forderungen beruhen.
V. DATENSCHUTZ UND VERTRAULICHKEIT
§ 19 Datenverarbeitung zur Durchführung der Geschäftsbeziehung
(1)    Personenbezogenen Daten von IGU Rostock im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten werden gespeichert und spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Speicher- oder Aufbewahrungsfristen gelöscht.
(2)    Werden von IGU Rostock oder ihren Dienstleistungspartnern dem Kunden übermittelte Daten in einem von IGU Rostock oder ihren Dienstleistungspartner für den Kunden geführten elektronischen Archiv (Portfolio) abgelegt, kann IGU Rostock jederzeit Einblick in das Archiv nehmen, die Daten abrufen, bei sich speichern und weiterverarbeiten. Die Einsichtnahme erfolgt ohne gesonderte Benachrichtigung über die Administrationszugangsrechte von IGU Rostock. IGU Rostock wird im Rahmen der Einsichtnahme die in dem Archiv abgelegten Daten inhaltlich nicht verändern. Das Einsichtsrecht dient insbesondere der Erfüllung gesetzlicher und vertraglicher Auskunftspflichten sowie zu Analyse-, Reklamations-bearbeitungs-, Qualitätssicherungs- und Statistikzwecken.
(3)    Davon unberührt bleiben Daten und Angaben aus den Inspektionsberichten an den Auftraggeber, das schließt auch die Weitergabe an die zuständige Genehmigungs- oder Überwachungsbehörden ein. Weitergabe an sonstige Dritte ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers möglich
§ 20 Einwilligung in die Verwendung von E-Mail-Adressen
Die IGU Rostock nutzt dort im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bekannt gewordenen e-Mail-Adressen und der Nutzungsberechtigten ausschließlich zu weiterführenden, konkreten Informationen über das Vertragsverhältnis, zur Bedarfsanalyse und zur Beratung über weitere IGU Rostock Dienstleistungen. Für weitergehende Zwecke der Werbung wird IGU Rostock die E-Mail-Adressen ohne Einwil¬ligung des Kunden oder des Nutzungsberechtigten nicht verwenden. Die Einwilligung in die Verwendung der E-Mail-Adresse zu Werbezwecken kann jederzeit vom Kunden widerrufen werden.
§ 21 Datenschutz bei Übermittlung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten werden von IGU Rostock gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nur übermittelt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen entgegenstehen (§ 29 Absatz 2 BDSG). Der Kunde verpflichtet sich, personenbezogene Daten nur bei Vorliegen eines solchen berechtigten Interesses anzufordern, den Grund durch entsprechende Angaben vor der Übermittlung der Information wahrheitsgemäß anzugeben. IGU Rostock prüft die Zulässigkeit der Anfrage nur, wenn dazu Anlass besteht, ist jedoch gesetzlich verpflichtet, die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch geeignete Stichproben bei ihren Vertragspartnern zu kontrollieren. Zu diesem Zweck hat der Kunde geeignete Aufzeichnungen über alle Anfragen mindestens zwölf Monate bereitzuhalten und IGU Rostock auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
§ 22 Vereinbarungen über Auftragsdatenverarbeitung
(1) Ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch IGU Rostock für den Kunden Gegenstand der Leistungserbringung (Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 BDSG), sind der Gegenstand und die Dauer des Auftrages mit dem Kunden vertraglich schriftlich (§ 126 BGB) festzulegen; E-Mail oder Telefax reichen nicht aus.
(2) Bei der Auftragsdurchführung verpflichtet sich IGU Rostock zur Beachtung der technischen und organisato¬rischen Maßnahmen zum Datenschutz, wie sie in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils aktuellen Fassung des Informationsblatts „Technische und organisatorische Maßnahmen bei Auftragsdatenverarbeitung gemäß §§ 9, 11 Absatz 2 Nr. 3 BDSG“ beschrieben sind. Das Informa-tionsblatt stellt IGU Rostock dem Kunden vor Auftragserteilung sowie auf Anfrage jederzeit zur Verfügung. IGU Rostock ver¬pflichtet sich ferner, die Einhaltung der Schutzmaßnahmen regelmäßig zu kontrollieren. Die Schutzmaßnahmen sind verbindlich, können jedoch im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen und organisatorischen Weiterent¬wicklung angepasst werden.
§ 23 Vertraulichkeit von Unternehmens- und Auftragsinformationen
Die Vertraulichkeit, Unparteilichkeit, Integrität, Neutralität und Objektivität zu unserer Arbeit ist von allen Fremdleistungen ausführenden externen Firmen, externen Mitarbeiter und Honorarkräfte verbindlich verpflichtend einzuhalten und wird ergänzend zu diesen AGB`s mit externen Verträgen spezifiziert.
o    Unbeschadet der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen behandeln die Vertragspartner alle Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit den zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarungen von dem oder über den Vertragspartner zugehen oder bekannt werden, strikt vertraulich. Das gilt besonders für alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder in sonstiger Weise als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis erkennbar sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die offenkundig sind, ohne dass dies auf einem Vertragsverstoß des Vertragspartners beruht, oder die von einem Dritten empfangen wurden, der zur Offenlegung befugt ist. Wer sich auf diese Ausnahme beruft, trägt die Beweislast.
o    Informationen und Unterlagen dürfen nur für die Zwecke der Durchführung der die geschäftlichen Beziehungen regelnden Vereinbarungen eingesetzt werden. Schriftstücke werden so verwahrt und Daten so gesichert, dass Kenntnisnahme und Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen sind. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung sind vertrauliche Unterlagen nach Aufforderung des Berechtigten an ihn herauszugeben beziehungsweise zu löschen; ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
o    Die Vertraulichkeit gestattet des Weiteren, sofern es das Projekt/Auftrag erlaubt, vertrauliche Informationen an die zuständige Behörden weiterzugeben.
o    Informationen über den Auftraggeber aus anderen Quellen als von diesem selbst, werden vertraulich behandelt.
§ 24 Mängelansprüche, Beschwerden und Einsprüche 
Die IGU Rostock hat in ihrem QM-Managementsystem eine Regelung festgeschrieben nach dem Mängelansprüche, Beschwerden und Ansprüche wie folgt geregelt sind (die Beschreibung dieses Prozederes wird auf Anfrage zur Verfügung gestellt):
(1)    Nach Erhalt von Mängelansprüchen, Beschwerden oder Einsprüchen bestätigt die IGU Rostock als Inspektionsstelle, ob sich die Beschwerde auf die Tätigkeit bezieht, für die sie verantwortlich ist und wenn ja, ob sie darauf Bezug nehmen muß.
(2)    Die IGU Rostock ist hier für alle Entscheidungen in allen Bearbeitungsschritten/-prozessen verantwortlich. Für solche Untersuchungen von Einsprüchen und Entscheidungen werden diskriminierende Antwortschritte ausgeschlossen.
(3)    IGU Rostock leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der bezogenen Leistungen und dafür, dass bei Übergabe der vereinbarten Leistung an den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.
(4)    Liegt ein eine Beschwerde oder ein Einspruchsgrund vor, hat der Kunde vor der Geltendmachung eines Minderungs- oder Rücktritts-rechts IGU Rostock zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind die Fälle, für die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Ausübung von Gewährleistungsrechten ohne besondere Fristsetzung zulässig ist (beispielsweise weil die Nacherfüllung unmöglich, unzumutbar oder von IGU Rostock verweigert worden ist). Die Nacherfüllung leistet IGU Rostock durch Nachbesserung.
(5)    Rechte, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Leistungen herleiten, sind ausgeschlossen, wenn der Kunde seine Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB verletzt und den Mangel gegenüber IGU Rostock nicht unverzüglich in Textform angezeigt hat. Als unverzüglich gilt ein Zeitraum von maximal zwölf Wochen nach Ablieferung. Eine geplante spätere Verwendung als im Zusammenhang mit der Lieferung entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung zur zumutbaren Prüfung der IGU Rostock Leistungen bei Ablieferung; dies gilt insbesondere für den Einwand, auf elektronischem Weg gelieferte Daten seien nicht einlesbar.
§ 25 Haftung für Schäden des Kunden
(1) Für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch IGU Rostock, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden des Kunden haftet IGU Rostock nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet IGU Rostock nur auf den Ersatz des bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens und nur, soweit IGU Rostock eine Pflicht verletzt hat, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (Kardinalpflicht); für die leicht fahrlässige Verletzung sonstiger Pflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
(2) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz), für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die unter eine von IGU Rostock gewährte Garantie oder Zusicherung fallen.
(3) Wenn ein Auftrag des Kunden typischerweise dadurch erfüllt wird, dass IGU Rostock einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt IGU Rostock den Auftrag dadurch, dass IGU Rostock ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet. Die Haftung von IGU Rostock beschränkt sich in diesen Fällen auf die sorgfältige Auswahl des Dritten.
(4) Im Übrigen ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. IGU Rostock haftet insbesondere nicht für indirekte Schäden und Folgekosten (beispielsweise Agenturhonorare, Porto-Kosten) und für Schäden, die durch höhere Gewalt oder sonstige außerhalb des Einflussbereichs von IGU Rostock liegende Vorkommnisse entstehen.
§ 26 Haftungsfreistellung
Der Kunde stellt IGU Rostock von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der erlangten Informationen durch ihn beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen, frei.
§ 27 Ausschlussfrist
Alle vertraglichen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verfallen, wenn sie nicht spätestens innerhalb eines Jahres ab Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (in der Regel ist dies der Zeitpunkt der Lieferung beziehungsweise erstmaligen Bereitstellung der Leistung) geltend gemacht werden.

Salvatorische Klausel
„Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.“
01.07.2016
IGU Rostock GmbH


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